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Art. 148 · Vorprüfung

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 42

1Nach Eingang ist das Baugesuch auf Vollständigkeit hin zu prüfen, und es ist festzustellen, ob das Baugespann ordnungsgemäss gestellt ist.

2Bei mangelhafter Baueingabe oder Profilierung ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben, bevor das Baugesuch publiziert wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.