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Art. 147 · Baugespann

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 42

Nach der Einreichung des Baugesuches ist ein Baugespann gemäss der Ausführungsverordnung aufzustellen, das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage der Baute genau darstellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.