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Art. 149 · Auflage, Publikation und Einsprache

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 42

1Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Bei Bauvorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und bei denen das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, ist gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufzulegen.

2Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe des Gesuchstellers, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise

1Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

3Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt 42 60 bekannt zu geben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

3Auf die Auflage und Publikation kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Interessen Dritter ausgeschlossen ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.