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Art. 80 · Spezialzone Serletta

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 32

28 1 Die Spezialzone «Serletta» ist für Wohnbauten und Arbeitsstätten eingeschlossen Gastgewerbebetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für Bauten und Anlagen mit kultureller und Kongress-Nutzung bestimmt. Darüber hinaus sind in den im Generellen Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Serletta» vorgesehenen Bereichen öffentliche Parkierungsanlagen mit den dafür erforderlichen Zufahrten zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.