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Art. 79 · Allgemeine Wohnzone

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 32

1 Die Allgemeine Wohnzone ist für Wohnbauten bestimmt. Zulässig sind ferner Arbeitsstätten und gastgewerbliche Betriebe, sofern und soweit sie die Wohnnutzung nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.