Art. 80a · Hotelzone Suvretta House
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 32
29 1 Die Hotelzone Suvretta House ist bestimmt für gastgewerbliche Betriebe und die dazugehörigen Bauten und Anlagen wie Personalunterkünfte, Sport- und Freizeitanlagen, Parkierungsanlagen und dergleichen. 2 In der Hotelzone Suvretta House sind auch Dienstleitungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Solche die Hauptnutzung ergänzende Nutzungen dürfen maximal 30% der auf den Grundstücken insgesamt realisierten anrechenbaren Bruttogeschossflächen beanspruchen. 3 Im generellen Gestaltungsplan, im Generellen Erschliessungsplan Suvretta House und in den zugehörigen Vorschriften werden Einzelheiten bezüglich Standort und Mass der Nutzungen sowie die Erschliessungsanlagen festgelegt. 4 Bauvorhaben an bestehenden, im kommunalen Inventar der Kulturobjekte aufgeführten Objekten sind vor der Ausarbeitung von Bauprojekten bei der Baubehörde anzumelden. Diese legt unter Beizug der Gestaltungsberatung die erforderlichen Anordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.
28Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 355 vom 25. April 2017
29Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 290 vom 12. April 2011 Seite 32/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.