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Art. 59 · Einkaufszentren

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 30

1 Die Erstellung von neuen Einkaufszentren ist in der Inneren und Äusseren Dorfzone sowie in der Spezialzone Serletta gestattet. 2 Sofern es die Verhältnisse erfordern, leitet der Gemeindevorstand vorgängig eine Quartierplanung (vor allem für Erschliessung und Gestaltung) in die Wege. Seite 30/73 3 Als Einkaufszentren gelten aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich oder organisatorisch eine Einheit bilden und eine Nettoladenfläche von 800 m² oder mehr aufweisen. Als Detailhandelsgeschäfte gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden. 4 Die massgebende Nettoladenfläche ist gleich der Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, abzüglich Erschliessungs-, Bedienungs- und Kassaflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschaftslokale und Dienstleistungsbetriebe. 5 Der Gemeindevorstand kann in der Inneren und Äusseren Dorfzone Erweiterungen von Einkaufszentren im Sinne von Abs. 2 bewilligen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24 erfüllt sind und es die Verkehrsverhältnisse zulassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.