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Art. 58 · Spielplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 30

1 Bei Neuerstellung, Wiederaufbau nach freiwilligem Abbruch (Art. 22), Zweckänderung (Art. 23) oder Erweiterung von Wohnsiedlungen oder Mehrfamilienhäusern (Art. 24 Abs. 1 + 2) sind in der Äusseren Dorfzone sowie in der Allgemeinen Wohnzone auf privatem Grund besonnte und vor dem Verkehr geschützte Spielplätze von ausreichender Grösse zu erstellen und zu unterhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.