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Art. 60 · Störungsgrad von Betrieben

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 31

1 Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe werden nur bewilligt, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und den im Zonenschema festgelegten Störungsgrad nicht überschreiten. 2 Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe unterschieden. 3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passen und keine Störungen verursachen, welche das gesunde Wohnen erheblich beeinträchtigen (Störungsgrad 1). 4 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken (Störungsgrad 2). 5 Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend (Störungsgrad 3). 6 Bestehende Betriebe, welche den zulässigen Störungsgrad überschreiten, dürfen nicht erweitert werden. 3.1.2. Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus Art. 61 bis 76j Aufhebung [Art. 61 bis 76j sind mit dem Inkrafttreten des KZWG aufgehoben und durch dieses ersetzt worden.] Seite 31/73 3.1.3. Zonenarten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.