← BZO Scuol · Inhaltsverzeichnis

Art. 52 · Die Kernzone ist für Wohnzwecke, Gastgewerbebetriebe, Detailhandelsgeschäfte …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 26

1 Die Kernzone ist für Wohnzwecke, Gastgewerbebetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Kleintierställe sind zulässig.

2 Siedlungsstruktur und Bauweise sollen erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten.

3 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden.

4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet. Sie liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassen und Gassen keine Grenzabstände einzuhalten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

5 Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen.

Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.