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Art. 20 · Architektur
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 13
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen.
2 Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbes. bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind unter Beizung der Bauberatung zu überarbeiten.
Dächer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.