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Art. 19 · Verfahren

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 13

1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Urnenabstimmung.

2 Der Entwurf für neue Bauvorschriften und Pläne ist nach Abschluss des kantonalen Vorprüfungsverfahrens vor der Abstimmung zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht und eventuellen Gesuchen um Zusatzbewilligungen während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.

3 Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeinderat Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Vorschläge und Einwendungen und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird in der Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten zusammengefasst.

4 Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, werden die Änderungen in der Publikation des Beschlusses bekannt gegeben und ausserdem direkt Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

5 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekannt zu geben. 2. Bauvorschriften 2.1 Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen Architektur

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.