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Art. 21 · Dächer

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 13

1 Bei der Dachgestaltung in den Dorfkernzonen ist auf die Formen, Farben und Materialien der Dächer in der näheren Umgebung Bezug zu nehmen.

2 Bei Neubauten in den Dorfkernzonen sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von 10-30° a. T. zugelassen. Bei geneigten Dächern in den übrigen Zonen darf die Dachneigung nicht mehr als 40° a. T betragen. Baugesetz Scuol 13 3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind grundsätzlich gestattet, doch darf ihre Länge bei geneigten Dächern in der Summe maximal 1/3 der Dachlänge betragen. Bei erhaltenswerten Bauten werden Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bei Vorliegen einer positiven Beurteilung durch die Bauberatung bewilligt. Nicht als Dachaufbauten gelten Kamine. Es besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung für einen Dachaufbau oder Dacheinschnitt mit der Maximallänge von 1/3 der Dachlänge.

4 Attikageschosse bei Flachdachbauten dürfen nur unter einer Linie (Lichtraumprofil) errichtet werden, welche von der projektierten Gebäudehöhe unter einem Winkel von 40° aufsteigt.

Solaranlagen, Wärmepumpen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.