← BZO Scuol · Inhaltsverzeichnis

Art. 140 · Das Bauamt übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 62

1 Das Bauamt übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Es prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung und überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen werden Baukontrollen durchgeführt, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen. Baugesetz Scuol 62

2 Dem Vorsteher des Bauamtes und den von ihm beauftragten Aufsichtspersonen sowie Mitgliedern der Baukommission und des Gemeinderates ist der Zutritt zu den kontrollierten Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind den Betroffenen rechtzeitig anzuzeigen.

3 Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft im Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien dem Bauamt rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das vor Beginn der Maurerarbeiten vom Bauamt oder von der beauftragten Fachperson zulasten der Bauherrschaft zu kontrollieren ist.

4 Anschlüsse an öffentliche Versorgungsanlagen sind der Gemeinde vor dem Eindecken zur Abnahme und Einmessung anzumelden. Die Einmessung erfolgt durch eine von der Gemeinde bestimmte Fachperson zu Lasten der Bauherrschaft. Die angeschlossenen Anlagen dürfen erst nach vollzogener Abnahme in Betrieb genommen werden.

5 Nach der Vollendung nimmt das Bauamt den Bau ab. Vor dieser Abnahme dürfen Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude nicht bezogen werden.

Gebühren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.