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Art. 141 · Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 63

1 Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren kostendeckende Gebühren. Sie erlässt eine Gebührenordnung.

2 Auslagen für Fachgutachten, besondere Leistungen der Gemeindeverwaltung sowie allfällige Kosten des Grundbuchamtes gehen grundsätzlich zu Lasten der Gesuchstellenden. Sie sind zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen.

3 Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind den Einsprechenden zu überbinden. VI Schlussbestimmungen Verantwortlichkeit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.