Art. 135 · Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 61
1 Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Erfordert das Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wird gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) öffentlich aufgelegt. In diesem Fall beträgt die Auflagefrist 30 Tage.
2 Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise, bei Verfahren mit UVP ausserdem im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
3 Auf die Auflage und Publikation kann verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist.
4 Baugesuche, denen offensichtlich nicht entsprochen werden kann, sind ohne Ausschreibung abzuweisen.
Vorentscheid
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.