Art. 105 · Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbehandlung werden von …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 49
1 Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbehandlung werden von allen angeschlossenen, überbauten Grundstücken jährlich wiederkehrende Abwassergebühren, bestehend aus Grundgebühren und Mengengebühren erhoben. Von befestigten Flächen gemäss Art. 102 Abs. 2 wird lediglich eine Grundgebühr erhoben.
2 Die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühren und die Mengengebühren werden im Reglement über die Abwasserbehandlung festgelegt. Die Gebührenansätze werden jährlich von der Gemeindeversammlung mit dem Budget festgelegt.
3 Die Abwassergebühren werden nach den Vorschriften des Abwasserreglements veranlagt und bezogen.
Abfallgebühren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.