Art. 104 · Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung werden von …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 48
1 Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung werden von allen angeschlossenen Grundstücken jährlich wiederkehrende Wassergebühren, bestehend aus Grundgebühren und Mengengebühren erhoben.
2 Die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühren und die Mengengebühren sowie die Mieten für die Wasserzähler werden im Wasserreglement festgelegt. Die Gebührenansätze werden jährlich von der Gemeindeversammlung mit dem Budget festgelegt.
3 Die Wassergebühren werden nach den Vorschriften des Wasserreglements veranlagt und bezogen. Baugesetz Scuol 48 Abwassergebühren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.