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Art. 90 · Private Erschliessungsanlagen: Allgemeines

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 45

1Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähi­ gem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.

3Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugän­ ge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen treffen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. 45 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.