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Art. 79 · Werkleitungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 41

1Werkleitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung dienen, werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulini­ en verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden ge­ gen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.

2Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Lei­ tung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.