Art. 79 · Werkleitungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 41
1Werkleitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung dienen, werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulini en verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden ge gen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Lei tung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.