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Art. 78 · Abstellplätze für Fahrzeuge: Ersatzabgabe für Autoabstellplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 41

1Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitge­ stellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabga­ be zu bezahlen.

2Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem Gesetz über die Erschliessungsbeiträge für Grundeigentümer.

3Wird dem Grundeigentümer eine Abstellfläche in einer öffentlichen Parkie­ rungsanlage zugeteilt, so bemisst sich die Abgabe nach den effektiven Kosten für deren Erstellung und Unterhalt. Der Pflichtige kann sein Benüt­ zungsrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.

4Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Ab­ gaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze und zu Gunsten des Langsamverkehrs zu verwenden. 4.6 Versorgung und Entsorgung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.