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Art. 74 · Campieren

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 38

1Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können vom zuständigen Departementsvorsteher bewilligt werden.

2Bewohnte Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatem Grund für längstens 90 Tage aufgestellt werden. Pri­ vate Grundstücke dürfen nicht gewerbsmässig zum Aufstellen bewohnter Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte zur Verfügung gestellt werden. 38 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

3Nicht bewohnte Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatem Grund oder auf besonderen vom Gemeindevorstand bezeichneten Winterstandplätzen abgestellt werden. 4.5 Verkehr

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.