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Art. 75 · Verkehrssicherheit

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 39

1Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt wer­ den können.

2Pflanzen sowie bauliche Anlagen bei Einmündungen, Ausfahrten und Aus­ gängen auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsan­ lagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseiti­ gung sichtbehindernder Pflanzen und Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers verfügen.

3Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnah­ men zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten ausführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.