← BZO Domat/Ems · Inhaltsverzeichnis

Art. 70 · rainveränderungen, Böschungen und Mauern

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37

1Veränderungen des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs sind nur zu­ lässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Ab­ grabungen und Aufschüttungen sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Unumgängliche Terraineingriffe müssen dem umgebenden natürlichen Ge­ lände angepasst werden.

2Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Uner­ lässliche zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.