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Art. 68 · Dächer
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 36
1Dächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausub stanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.
2Dachaufbauten und Dacheinschnitte über der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe dürfen höchstens 2/3 der Fassadenlänge betragen. Dachauf bauten dürfen maximal 2 m hoch sein und müssen die Gesamthöhe (5.1) beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.