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Art. 67 · Allgemeines

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 36

1Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Ge­ samtwirkung entsteht.

2Besteht zwischen Bauherrschaft und Baubehörde Uneinigkeit hinsichtlich der Erfüllung der gestalterischen Vorgaben, kann die Baubehörde zur ver­ tieften Prüfung und Beurteilung des Projektes einen externen Gestaltungs­ berater beiziehen. Gestaltungsberater sind im Einvernehmen mit der Bau­ herrschaft zu bestimmen, und die Kosten einer Gestaltungsberatung gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei gestalte­ risch offenkundig mangelhaften Baueingaben sind die Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu tragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.