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Art. 57 · Folgeplanung

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 29

1In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Ge­ bieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.

2Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für je­ dermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Ver­ lauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.

3Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebie­ ten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.