Art. 36 · Golfplatzzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 19
1Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Golfsport die nen, wie Spielanlagen, Clubhaus mit Restaurant sowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt. 19 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems
2Die Spielanlagen, die übrige Golfplatzfläche und der Standort für Hochbau ten werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.
3Spielanlagen sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgeleg ten Flächen zu erstellen. Technisch begründete geringfügige Verschiebun gen der Spielanlagen können im Baubewilligungsverfahren zugelassen oder angeordnet werden.
4Hochbauten dürfen nur innerhalb des Standortes für Hochbauten errichtet werden. Für die Gesamt- und Fassadenhöhe sowie die Gebäudelänge gel ten die Vorschriften der Wohnzone 2.
5Betrieb und Unterhalt der Golfanlagen haben auf Grund eines Betriebskon zeptes zu erfolgen. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde vorstand.
6Die Freiflächen der Golfplatzzone sind ausserhalb der Spielsaison zur Be gehung durch die Öffentlichkeit zugänglich.
7Die Betreiber des Golfplatzes sind verpflichtet, im Falle der Benötigung der Fruchtfolgefläche zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgungsba sis des Landes oder im Falle einer Aufgabe der Golfnutzung aus anderen Gründen das Golfplatzareal innert eines Jahres so wiederherzustellen, dass darauf eine landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.