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Art. 36 · Golfplatzzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 19

1Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Golfsport die­ nen, wie Spielanlagen, Clubhaus mit Restaurant sowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt. 19 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

2Die Spielanlagen, die übrige Golfplatzfläche und der Standort für Hochbau­ ten werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.

3Spielanlagen sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgeleg­ ten Flächen zu erstellen. Technisch begründete geringfügige Verschiebun­ gen der Spielanlagen können im Baubewilligungsverfahren zugelassen oder angeordnet werden.

4Hochbauten dürfen nur innerhalb des Standortes für Hochbauten errichtet werden. Für die Gesamt- und Fassadenhöhe sowie die Gebäudelänge gel­ ten die Vorschriften der Wohnzone 2.

5Betrieb und Unterhalt der Golfanlagen haben auf Grund eines Betriebskon­ zeptes zu erfolgen. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde­ vorstand.

6Die Freiflächen der Golfplatzzone sind ausserhalb der Spielsaison zur Be­ gehung durch die Öffentlichkeit zugänglich.

7Die Betreiber des Golfplatzes sind verpflichtet, im Falle der Benötigung der Fruchtfolgefläche zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgungsba­ sis des Landes oder im Falle einer Aufgabe der Golfnutzung aus anderen Gründen das Golfplatzareal innert eines Jahres so wiederherzustellen, dass darauf eine landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.