Art. 34 · Wald- und Wildschonzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 19
1Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbe sondere die Wildeinstandsgebiete.
2Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloi pen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betre tungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und dem Forst dienst.
3Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaft liche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungs massnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.
4Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden. 3.2.4 Weitere Zonen 3.2.4.1 Tourismus und Freizeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.