Art. 33 · Bahnhofzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 18
1Die Bahnhofzone ist primär für Bauten und Anlagen bestimmt, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen und ent sprechend dem Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetzgebung unterstellt sind.
2Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, un terliegen dem kommunalen Baubewilligungsverfahren. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn sie Bahngrund stücke beanspruchen oder an solche grenzen, oder wenn die Betriebssi cherheit beeinträchtigt werden könnte. 18 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1 3.2.3 Schutzzonen
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