Art. 11 · Nutzungsübertragung und Parzellierung
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 8
1Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Gleise getrennten Grundstücken in nerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.
2Bei Abparzellierungen dürfen die neuen Parzellen nur soweit überbaut wer den, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle einge halten ist.
3Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.