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Art. 12 · Geschosszahl in den Kernzonen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 8

1Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten in den Kernzonen ist die im Zonenschema festgelegte minimale und maximale Anzahl Vollgeschos­ se (6.1) einzuhalten.

2Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse ausser Untergeschosse (6.2), Dachgeschosse (6.3) und Attikageschosse (6.4).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.