Art. 95 · Geschützte Waldränder
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 67 · Original-PDF
1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten geschützten Waldränder haben eine besondere Funktion für die ökologische Vielfalt der Landschaft. 67/124 BAUREGLEMENT
2 Die Gemeinde legt zusammen mit dem Kreisforstamt und den betroffenen Grundeigentümern die geeigneten Pflege- und Unterhaltsmassnahmen fest.
3 Die Gemeinde fördert in Koordination mit dem Kreisforstamt die ökologische Aufwertung der geschützten Waldränder.
4 Die gemäss Forstgesetz dem Forstdienst übertragene Aufsichtsund Beratungspflicht bezieht sich auch auf die geschützten Waldränder.
5 Auf einer Breite von 5.00 m, ab den äussersten Sträuchern, gilt ein Anwendungsverbot für Dünger, Herbizide und Pestizide.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.