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Art. 95 · Geschützte Waldränder

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 67 · Original-PDF

1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten geschützten Waldränder haben eine besondere Funktion für die ökologische Vielfalt der Landschaft. 67/124 BAUREGLEMENT

2 Die Gemeinde legt zusammen mit dem Kreisforstamt und den betroffenen Grundeigentümern die geeigneten Pflege- und Unterhaltsmassnahmen fest.

3 Die Gemeinde fördert in Koordination mit dem Kreisforstamt die ökologische Aufwertung der geschützten Waldränder.

4 Die gemäss Forstgesetz dem Forstdienst übertragene Aufsichtsund Beratungspflicht bezieht sich auch auf die geschützten Waldränder.

5 Auf einer Breite von 5.00 m, ab den äussersten Sträuchern, gilt ein Anwendungsverbot für Dünger, Herbizide und Pestizide.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.