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Art. 93 · Uferschutzgebiete
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 67 · Original-PDF
1 Die Uferschutzgebiete bezwecken die Schonung von Bachläufen und deren Bestockung. Fliessgewässer dürfen weder begradigt noch eingedolt werden.
2 In den Uferschutzgebieten ist die Anwendung von Dünger, Herbiziden und Pestiziden im Bereich von 5.00 m ab Böschungskante untersagt.
3 Die bestehende Bestockung ist geschützt und darf lediglich gepflegt werden. Wo sie fehlt, ist sie in geeigneter Weise zu ergänzen. 4 Innerhalb der Uferschutzgebiete sind die Bachläufe durch die Gemeinde naturnah zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.