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Art. 90 · Die gemäss Art. 91 bis Art. 97 geschützten Gebiete und Objekte

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 66 · Original-PDF

1 Die gemäss Art. 91 bis Art. 97 geschützten Gebiete und Objekte unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Er zieht bei Bedarf Fachinstanzen bei. Aufsicht, Beiträge, InventareFehler! Textmarke nicht definiert.

2 In den bezeichneten Gebieten sind Massnahmen untersagt, die Pflanzen und Tiere gefährden oder ökologische Verhältnisse verändern. Pflegerische Eingriffe sind jedoch zugelassen und erwünscht.

3 Der Grosse Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Gewährung von Beiträgen an die Grundeigentümer und legt die Prioritäten fest. Vorzusehen sind:

a)Beiträge an die Kosten, die den Grundeigentümern für Massnahmen zum Schutze und zur Gestaltung der Gebiete oder Objekte erwachsen.

b)Beiträge zum Ausgleich von Nutzungseinbussen und Bewirtschaftungserschwernissen.

4 Die einzelnen Beiträge werden vom Gemeinderat nach Massgabe des Reglementes festgesetzt.

5 Die Gemeinde erstellt Inventare, über die nicht in der baurechtlichen Grundordnung aufgenommenen schutzwürdigen Objekte. Diese Inventare sind regelmässig nachzuführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.