Art. 71 · Die Zonen mit Planungspflicht Nr. 9 und 11 bezwecken die Erhaltung der …
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 42 · Original-PDF
1 Die Zonen mit Planungspflicht Nr. 9 und 11 bezwecken die Erhaltung der bestehenden Bauten, Anlagen und deren Umgebung. ZPP Nr. 9 "Rothus" und ZPP Nr. 11 "Rörswil"
2 Es sind Nutzungen zugelassen, welche die Bauten und Anlagen, sowie deren Umgebung in ihrem gesamtheitlichen Charakter nicht beeinträchtigen.
3 Das Mass der Nutzung richtet sich nach der bestehenden Bruttogeschossfläche. Nutzungserhöhungen bis zu 25% der bestehenden Bruttogeschossfläche können im Rahmen der UeO erfolgen.
4 In der UeO müssen die Grundzüge der Gestaltung von Neu- und Anbauten ersichtlich sein. Bei der Erarbeitung der UeO müssen Fachinstanzen beigezogen werden und die Bestimmungen des Ortsbildschutzgebietes nach Art. 87 sind sinngemäss anzuwenden.
5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
6 In Bezug auf den Objektschutz gelten folgende Grundsätze:
–Die vorhandenen Bauten sind geschützte Bauobjekte nach Art. 89;
–Soweit vorhanden, unterliegen die Uferbereiche von Fliessgewässern den Bestimmungen von Art. 93;
–Für die vorhandenen Bäume, Hecken und Feldgehölze ist Art. 94 sinngemäss anzuwenden. 42/124 BAUREGLEMENT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.