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Art. 66 · Zonen mit Quartierplanung ZQ

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 37 · Original-PDF

Zonen mit Quartierplanung ZQ 1 Die Zonen mit Quartierplanung bezwecken die Regelung von Nutzung und Bebauung in Gebieten, die aufgrund spezieller Bauvorschriften (Sonderbauvorschriften), die mit diesem Reglement aufgehoben werden, bebaut wurden. Diese Gebiete zeichnen sich durch den einheitlichen Charakter ihres Bebauungsmusters aus und weisen Merkmale der Siedlungsschutzgebiete (Art. 88) auf.

2 Die Art der Nutzung und die Lärmempfindlichkeitsstufe nach LSV entsprechen der Grundzone, wie sie im Zonenplan mit der entsprechenden Farbe schraffiert dargestellt ist.

3 Neu-, Um- und Ausbauten haben sich an den Standort, die Vollgeschosszahl, die Gebäudelänge und Gebäudebreite sowie an die Gesamthöhe der bestehenden Baukörper zu halten.

4 Die Baubewilligungsbehörde kann eine Erhöhung der vorhandenen oberirdischen Geschossfläche um maximal 10% bewilligen. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

–Der Charakter der Überbauung und die Qualität der Architektur darf nicht beeinträchtigt werden.

–Die Wohnqualität oder die Anzahl Wohneinheiten muss erhöht werden.

5 Bauten und Anlagen sind auf das bestehende Bebauungsmuster und den Charakter der Umgebung abzustimmen. Änderungen an bestehenden Baukuben (Dach- und Fassadengestaltung, An- und Kleinbauten und dgl.) müssen sich gut in die Umgebung einfügen. Die nachfolgenden Art. 67 bis und mit 79d bleiben unverändert, die Anpassungen erfolgen im Rahmen der ordentlichen Gesamtrevision der Ortsplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.