Art. 63 · Gewerbezonen Ga und Gb
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 34 · Original-PDF
1 Die Gewerbezonen sind mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.
2 Reine Lagerbetriebe, Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung sowie Ausstellungs- und Verkaufsgeschäfte wie Möbelgeschäfte, Gartencenter und dgl., die auf einen überörtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind, sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Werkhöfe der Bauindustrie.
3 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
4 Gegenüber Wohn-, Wohngewerbe-, Landwirtschafts- und Zonen für öffentliche Nutzung ist ein Grüngürtel von mindestens 3.00 m Breite mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen.
5 Gegenüber angrenzenden Wohngebieten ist der Nachweis zu erbringen, dass das technisch Mögliche zur Verhinderung von nachhaltigen Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Risikopotential) vorgekehrt ist. 34/124 BAUREGLEMENT Art. 63a1 2 Arbeitszone "Mösli" (AZM) 1 Die Arbeitszone "Mösli" ist für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industrienutzungen bestimmt. Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung (Art. 20 Abs. 3 BauG) sind nicht zugelassen. Detailhandelseinrichtungen und Freizeitnutzungen dürfen lediglich in den ersten Vollgeschossen erstellt werden und die Geschossfläche für Verkauf darf in den einzelnen Detailhandelseinrichtungen 1'000 m2 nicht überschreiten.
2 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
3 Für die ganze Zone gelten folgende baupolizeiliche Masse:
–oberirdische Geschossflächenziffer: keine
–Grenzabstand: Minimum 8.0 m
–Mehrlängenzuschläge: keine
–Dachform: frei
–Vollgeschosszahl: frei
–Lärmempfindlichkeitsstufe: IV
4 Die Arbeitszone "Mösli" ist vertikal in zwei Bebauungsebenen unterteilt. Dabei gelten für die beiden Bebauungsebenen folgende baupolizeiliche Masse:
a)Untere Bebauungsebene
–Fassadenhöhe traufseitig: Maximalkote = 559.00 m.ü.M
–Massgebendes Terrain: 551.00 m.ü.M.
–Grünflächenziffer: Minimum 30 %
–Gebäudelänge/-breite: max. 100.00 m
b)Obere Bebauungsebene
–Fassadenhöhe traufseitig: Maximalkote = 590 m.ü.M
–massgebendes Terrain 551.00 m.ü.M
–Gebäudelänge: Maximum 40.0 m
–Gebäudebreite: Maximum 20.0 m
Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze: 5 Parkierungsanlagen sind so auszugestalten, dass Mehrfachnutzungen gemäss Richtplan "ESP Wankdorf" möglich sind.
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 26. Mai 2003
2Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 20. Februar 2006 35/124 BAUREGLEMENT 6 Vorhandene Wegverbindungen sind in ihrem Bestand und Charakter zu erhalten. Sie können jedoch innerhalb der Arbeitszone "Mösli" an einen anderen Standort verlegt werden. Neu anzulegende Wegverbindungen sind wiederum mit Bäumen zu säumen.
Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze: 7 Die Anordnung von Bauten in der oberen Bebauungsebene soll so gewählt werden, dass Durchblicke möglich sind. 8 Flachdächer, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind extensiv zu begrünen und/oder zur Gewinnung von Sonnenenergie zu nutzen. Sie sind - sofern nicht als Terrassen genutzt - als Retentionsflächen auszugestalten. Energieversorgung 9 Die Energieversorgung ist nach einem gemeinsamen, von der Gemeinde zu genehmigenden Konzept zu erstellen. Nach Möglichkeit ist für die einzelnen Realisierungseinheiten ein gemeinsames Heizwerk vorzusehen. Wenn vertraglich zugesichert ist, dass nach dem jeweils gültigen Minergiestandard gebaut wird, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.