← BZO Ostermundigen · Inhaltsverzeichnis

Art. 64 · Tanklagerzone

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 36 · Original-PDF

1 Die Tanklagerzone ist für die Lagerung flüssiger Brennstoffe bestimmt. 2 Neubauten - sofern nicht betrieblich notwendig - sind nicht zugelassen. Die bestehenden Tanklager können unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

3 Gegenüber angrenzenden Wohngebieten ist der Nachweis zu erbringen, dass das technisch Mögliche zur Verhinderung von nachhaltigen Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Risikopotential) vorgekehrt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.