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Art. 47 · Dachgestaltung allgemein

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 27 · Original-PDF

Dachgestaltung allgemein 1 Neubauten sind mit Schrägdächern zu versehen, ausgenommen

–in den Gewerbe- und Industriezonen;

–der Neubau fügt sich gut in eine bestehende Bebauung mit Flachdächern ein;

–vorspringende Gebäudeteile an ein mehrgeschossiges Gebäude Art. 36 Abs. 1)

–eingeschossige An- und Kleinbauten.

2 Als Bedachung sind ortsübliche Materialien zu verwenden. Glänzende oder sonst wie auffällige und störende Dachbeläge sind untersagt. 3 Anlagen zur Gewinnung der Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren, Solarzellen u.ä. sind gestattet, sofern sie zusammen mit den übrigen Elementen der Dachgestaltung ein ausgewogenes, einheitliches Erscheinungsbild ergeben.

4 Die Baubewilligungsbehörde kann Sonderdachformen bewilligen, wenn die Abstimmung mit dem Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.