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Art. 35 · Grenzabstand
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 23 · Original-PDF
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie nach Art. 9 BMBV und der Parzellengrenze.
2 Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Laubengänge und dgl. ragen höchstens bis 2.0 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen in der Breite, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, maximal die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes ausmachen.
3 In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen ist zusätzlich der in Art. 86 Abs. 4 c festgelegte Mehrlängenzuschlag zu berücksichtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.