Art. 36
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 23 · Original-PDF
Grenzabstand für Anund Kleinbauten 1 An- und Kleinbauten dürfen bis 2.00 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre (traufseitige) Fassadenhöhe 3.00 m, ihre anrechenbare Gebäudefläche 40 m2 und ihre Gebäudelänge gegenüber der fraglichen Grenze 6.00 m nicht übersteigen. Für offene Schwimmbecken gilt allseitig ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m.
2 An- und Kleinbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt oder wenn an eine nachbarliche, an der Grenze stehende Kleinbaute angebaut werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.