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Art. 34 · Allgemeines
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 22 · Original-PDF
Beim Erstellen von Bauten, welche nicht als Unterniveaubauten (vgl. Art. 37.2) oder unterirdische Bauten gelten, müssen gegenüber Nachbargrundstücken mindestens die in Art. 86 festgesetzten Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge eingehalten werden. 22/124 BAUREGLEMENT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.