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Art. 30 · Abstand von öffentlichen Strassen

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 22 · Original-PDF

Abstand von öffentlichen Strassen Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, sind von Strassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen folgende Strassenabstände einzuhalten:

a.Kantonsstrassen und Strassen der Basiserschliessung 5.00 m

b.Strassen der Detailerschliessung 3.60 m

c.Selbständige Fuss- und Radwege 2.00 m Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. Im Übrigen gelten die Abstandsvorschriften gemäss SG vom 4. Juni 2008 und SV vom 29. Oktober 2008.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.