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Art. 31 · Von Gewässern ist, sofern der Bauabstand nicht durch eine Baulinie

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 22 · Original-PDF

1 Von Gewässern ist, sofern der Bauabstand nicht durch eine Baulinie bestimmt ist, innerhalb des Baugebietes ein Abstand von 10.00 m und ausserhalb ein Abstand von 20.00 m zu wahren. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. Bauabstand von Gewässern

2 Im Übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 des kantonalen Wasserbaugesetzes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.