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Art. 23 · Offene Bauweise
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 20 · Original-PDF
1 Wo nichts anderes bestimmt, gilt die offene Bauweise.
2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite (Art. 43) gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.