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Art. 18 · Anordnung

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 17 · Original-PDF

1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplätze für Personenwagen sind, wenn möglich in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Es sind gemeinsame Anlagen von mehreren Liegenschaftseigentümern anzustreben. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2 Die oberirdische Anordnung von Abstellplätzen für Personenwagen ausserhalb von Gebäuden und Garagen ist, sofern sie sich gut in die Umgebung und das Strassenbild einpassen, gestattet

a)für kleinere Anlagen bis zu 3 Parkplätzen (einschliesslich allfälligen Garagevorplätzen);

b)für Kurzparkierer und Besucher;

c)im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einer Arealüberbauung;

d)in den Gewerbe- und Industriezonen;

e)bei öffentlichen Parkplatzanlagen.

3 Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen sind in die Gebäudeund Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind möglichst nahe bei den Haus- bzw. Ladeneingängen anzuordnen. 17/124 BAUREGLEMENT

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.