Art. 13 · Abstellplätze für Kehricht und Separatsammelgüter
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 15 · Original-PDF
Abstellplätze für Kehricht und Separatsammelgüter/ Kompostieranlagen 1 Bei Neubauten und Nutzungsänderungen sowie bei neubauähnlichen Umbauten, die mit einer Umgestaltung der Umgebung verbunden sind, müssen Kehrichtabstellplätze und Kompostieranlagen erstellt werden. 15/124 BAUREGLEMENT
2 Bei Gewerbebetrieben und Einkaufsgeschäften kann die Gemeinde die Erstellung von Plätzen und Einrichtungen für die Sammlung von speziellen Sammelgütern verlangen.
3 Die Lage, die Grösse, der Sichtschutz gegenüber Sitz- und Spielplätzen, die Erschliessung sowie die pflanzliche oder bauliche Abschirmung sind im Umgebungsgestaltungsplan festzulegen.
4 Im Streitfall gelten Art. 136 und 137 BauG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.