Art. 55 · Entwicklungsbereiche
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 33
- Baubereich Hochbauten -- - Baustandort Anbauten -- - Gestaltungsbereiche Spitalquartier SBauVSQ 33 Baugesetz 72.1
b)Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum - Hochbauverbot Art. 55 Entwicklungsbereiche 1 Als Entwicklungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit besonderem Entwicklungspotential an gut erschlossenen Lagen. Neubauten (inklusive Abbruch, Teilabbrüche und Wiederaufbau), welche wesentliche Bauvolumen zum Gegenstand haben, dürfen in der Regel nur gestützt auf ein qualitätssicherndes Varianzverfahren bewilligt werden. Letzteres kann in einem Folgeplan- oder einem Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Gemeinde ist in das Varianzverfahren in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Namentlich ist sie berechtigt, eine Sachpreisrichterin / einen Sachpreisrichter in das Beurteilungsgremium zu entsenden. 2 Die Gemeinde kann sich an Vorhaben innerhalb von Entwicklungsbereichen im Sinne von Art. 6 finanziell beteiligen, sofern ein entsprechendes öffentliches Interesse gegeben ist. 3 Im Entwicklungsbereich Bahnhof können im Rahmen von Folgeplanungen zusätzlich zu den Abweichungen gemäss Art. 76 sowohl die Fassadenhöhe als auch die Gesamthöhe auf jeweils maximal 21 m erhöht werden, sofern eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt; Art. 21 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Für eine Erhöhung der Höhenmasse gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume. 35 Baugesetz 72.1 C. Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum Art. 55 KRG / Art. 60 2 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen. B. Erschliessungsanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.