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Art. 56 · Hochbauverbot

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 36

1 Die im Generellen Gestaltungsplan mit einem Hochbauverbot bezeichneten Bereiche dürfen nicht über dem massgebenden Terrain (IVHB 1.1) überbaut werden. 2 Terrainveränderungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen sind zulässig, wenn sie dem Zweck des Hochbauverbots nicht entgegenstehen. D. Gestaltungsobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.